Ort benennen
Wo tritt das Problem auf und wen betrifft es? Bei Straßen bitte möglichst auch den genauen Abschnitt nennen.
Ihre Idee für unsere Heimat
Sie sehen ein Problem, haben eine Idee oder möchten etwas verbessern? Wir helfen dabei, das Thema der richtigen kommunalen Ebene zuzuordnen und politisch auf den Weg zu bringen.
So wird eine Idee brauchbar
Je konkreter der Ort, die Ausgangslage und das gewünschte Ziel beschrieben sind, desto schneller lässt sich ein Thema prüfen.
Wo tritt das Problem auf und wen betrifft es? Bei Straßen bitte möglichst auch den genauen Abschnitt nennen.
Was funktioniert heute nicht oder könnte besser werden? Beobachtbare Tatsachen helfen mehr als bloßer Ärger.
Was soll der Rat, die Verwaltung oder eine andere Stelle konkret prüfen, ändern oder entscheiden?
Erst richtig zuordnen
Nicht alles, was im Rathaus bearbeitet wird, ist automatisch Sache des Verbandsgemeinderates. Der Finder gibt eine erste Orientierung. Ihre Auswahl wird im Formular vorausgefüllt.
Örtlicher Quellenabgleich: 20. Oktober 2026. Gremienwegweiser und Quellen · Bauaufsicht · Trinkwasser · Abfall · ÖPNV und Schülerbeförderung.
Typisch sind örtliche Bebauungspläne, Gemeindestraßen und -plätze, Spielplätze, Friedhöfe, Bürgerhäuser, örtliche Einrichtungen, Kultur, Vereinsförderung sowie die eigenen Finanzen und Satzungen.
Hierzu gehören vor Ort insbesondere die Schulträgerschaft der Konrad-Adenauer-Schule, Brandschutz, Abwasserbeseitigung und Flächennutzungsplanung. Die vier Grundschulen werden dagegen von der jeweiligen Stadt oder Ortsgemeinde getragen. Trinkwasser liefert die VWM mit der evm als Betriebsführerin.
Verkehrszeichen, Gefahrenabwehr, Genehmigungen oder laufende Verwaltungsverfahren können bei der Verbandsgemeindeverwaltung liegen, ohne dass der VG-Rat darüber entscheidet.
Der Landkreis ist unter anderem für Bauaufsicht, Busangebot und Schülerbeförderung zuständig. Reguläre Abfallentsorgung: Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel. Bei Kitas, Schulen, Straßen und Einrichtungen entscheidet der konkrete Träger und das Anliegen. Unklare Fälle kennzeichnen wir als Einzelfallprüfung.
Klare Aufgaben, richtiger Rat: Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Gemeindeordnung, den Fachgesetzen und wirksamen Aufgabenübertragungen. Ein Rat darf keine fremde Aufgabe als eigene Entscheidungsangelegenheit auf seine Tagesordnung setzen. Das Antragsrecht auf Aufnahme in die Tagesordnung nach § 34 Abs. 5 GemO betrifft Angelegenheiten, die zu seinen Aufgaben gehören. Eigene Beteiligungs-, Anhörungs- und Stellungnahmerechte sind davon zu unterscheiden.
Wünsche sind willkommen: Sie können uns auch Anliegen außerhalb der Ratszuständigkeit mitteilen. Wir unterscheiden zwischen einem zulässigen Ratsantrag und einer Bitte an die zuständige Stelle. Daraus entsteht kein Anspruch auf Behandlung im unzuständigen Rat. Eine Einzelfallprüfung kennzeichnen wir dort, wo etwa Straße, Einrichtung, Träger oder Entscheidungsbefugnis noch geklärt werden müssen.
Rechtsgrundlagen und Quellen: §§ 32, 34, 67 und 68 GemO; amtliche Erläuterung zum Tagesordnungsrecht, Gremienwegweiser mit örtlichen Quellen.
Themenwerkstatt
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Politischer Vorschlag oder förmlicher Weg?
Unser Angebot ist niedrigschwellig. Wer eine gesetzlich geregelte Beteiligungsform nutzen möchte, muss den jeweiligen förmlichen Weg wählen.
Wir prüfen Zuständigkeit, Sachverhalt und politische Unterstützung. Daraus kann eine Anfrage, ein Gespräch, ein Haushaltsvorschlag oder ein Fraktionsantrag entstehen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Der Weg über diese SeiteNach § 16b GemO kann sich jeder schriftlich oder elektronisch mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den zuständigen Gemeinderat wenden.
§ 16b GemO ansehenDer förmliche Einwohnerantrag nach § 17 GemO richtet sich auf Beratung und Entscheidung einer zuständigen Selbstverwaltungsangelegenheit. Er ist schriftlich einzureichen, zu begründen und benötigt grundsätzlich Unterschriften von zwei Prozent der Einwohner, mindestens zehn.
§ 17 GemO ansehenDiese Hinweise dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Für die Zulässigkeit eines förmlichen Einwohnerantrags oder Bürgerbegehrens sollte frühzeitig die zuständige Verwaltung angesprochen werden.